{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Gerichtspraxis in den einzelnen Kantonen\nist nicht einheitlich, sondern es kommen regionale Unterschiede vor, wobei\neine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts besteht (BGE 130 III 585\nE. 2.1 S. 587). Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht\nvon zwei Wochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007\nE. 2.2; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 75 f. N 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August\n2012, E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., S. 76 N 02.16). Ein zweiwöchiges Ferienrecht für ein Kind im Grundschulalter ist knapp, falls keine\nkonkreten Gründe für die Annahmen vorliegen, dass ein grosszügigeres Ferienrecht dem Interesse des Kindes zuwiderliefe (BGer, Urteil 5A_79/2014 vom\n5. März 2015 E. 5). Im Kanton Zürich wird bei schulpflichtigen Kindern regelmässig ein Besuchsrecht von ein bis zwei Besuchswochenenden pro Monat\nund ein Ferienrecht von drei bis vier Wochen pro Jahr eingeräumt (Six, a.a.O.,\nS. 76 N 02.16). Voraussetzung für eine zeitliche Ausdehnung des Besuchsoder Ferienrechts ist in erster Linie eine positive Einstellung beider Elternteile.\nSie müssen sich wenigstens in Anwesenheit der Kinder mit Anstand begegnen und die im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht entstandenen Probleme sachlich miteinander besprechen können. Die getroffenen\nAbmachungen müssen zuverlässig eingehalten werden (Six, a.a.O., S. 78\nN 2.18). Das Besuchsrecht ist im Urteilsdispositiv so festzusetzen, dass dieses im Streitfall zwangsvollstreckt werden kann. Üblich sind in der Gerichtspraxis Formulierungen wie „jedes erste und dritte Wochenende“. Insbesondere dann, wenn die Ausübung des Besuchsrechts bis anhin zu keinen nennenswerten Problemen führte, kann auf die Festsetzung von Uhrzeiten ver-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nzichtet werden, auch wenn einer klaren Regelung unter Angabe der Uhrzeit\ndes Beginns und Endes des Besuchsrechts der Vorzug zu geben ist. Festtagsregelungen wie für Weihnachten und Ostern sind nur im Streitfall zu treffen (Six, a.a.O., S. 80 f. N 2.24). Während der Richter die Häufigkeit und Dauer der Besuche festlegt, ist der Beistand befugt, die Modalitäten der Übergabe\nsowie Ort und Zeit der Besuche mit den Ehegatten festzulegen (Six, a.a.O.,\nS. 83 f. N 2.29).\n\nc) aa) Gemäss ihrer Anhörung vom 16. August 2017 telefoniert\nK.________ seit einiger Zeit täglich mit ihrer Mutter und verbringt den Mittwochnachmittag oft bei ihr. Sie möchte mehr Kontakt zu ihrer Mutter haben,\nauch an den Wochenenden. Nach den Angaben von L.________ essen er\nund seine Schwester ein bis drei Mal in der Woche über Mittag bei ihrer Mutter. Er telefoniert mit seiner Mutter fast jeden Tag. Seit etwa einem halben\nJahr besucht L.________ zusammen mit seiner Schwester jedes zweite Wochenende, von Freitagabend bis Sonntagabend, die Mutter, was für den Vater\nkein Problem ist. Der Vater weiss Bescheid über den Kontakt der Kinder mit\nihrer Mutter (KG-act. 28, S. 2 N 5). Aus den Aussagen der Kinder ist ersichtlich, dass sie ihre anfängliche kategorische Ablehnung des Kontakts zu ihrer\nMutter (vgl. Vi-act. 17) komplett über Bord geworfen haben und diese seit einiger Zeit gerne und regelmässig während der Woche sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend besuchen. Daher steht heute –\nanders noch als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids – nichts entgegen, das Besuchsrecht entsprechend den gelebten Verhältnissen konkret zu\nfixieren, und davon abgesehen keine Einwände der Kinder zu erwarten sind.\nIm Gegenteil wünscht sich K.________ ein noch ausgedehnteres Besuchsrecht ihrer Mutter. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KGact. 30, S. 2) werden die Kinder durch diese fixe Regelung keineswegs unter\nDruck gesetzt. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen\nden Parteien einmal Unstimmigkeiten entstehen könnten, welche die Ausübung des Besuchsrechts durch die Gesuchstellerin – obschon die Kinder sel-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nber dies wünschen – gefährden könnten, wenn das Besuchsrecht zeitlich nicht\nfixiert würde. Das Wochenendbesuchsrecht ist deshalb, wie von der Gesuchstellerin beantragt, gerichtlich festzusetzen. Dem Wohl der Kinder steht eine\nsolche Regelung jedenfalls nichts entgegen.\n\nbb) Nach den Aussagen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung vom 16. August 2017 bereitet das Besuchsrecht während den Feiertagen (Beiram) aktuell\nkeine Probleme. Trotzdem ist dieses Feiertagsbesuchsrecht i.S. des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin gerichtlich festzulegen, auch wenn die Kinder\nden letzten Beiram morgens mit dem Vater und nachmittags mit der Mutter\nverbrachten. Denn heute steht dieser Besuchsrechtsregelung der Wunsch der\nKinder nicht mehr entgegen und eine Gefährdung des Besuchsrechts der Gesuchstellerin kann künftig nicht ausgeschlossen werden (vgl. E. 2c/aa vorne).\nEine andere Regelung unter Berücksichtigung der Wünsche ihrer zwischenzeitlich 16- und 13-jährigen Kinder bleibt den Parteien vorbehalten (vgl.\nE. 2c/dd hinten).\n\n"}