{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:58", "Checksum": "514555ba085b78504a33af44fad897cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1\nRegeste:\nEheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\n2. Die Vorinstanz räumte der Gesuchstellerin das Recht ein, die Kinder\nK.________ und L.________ jedes zweite Wochenende, am zweiten Tag der\nDoppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich\nauf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde die Ehefrau berechtigt, die Kinder\nwährend der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene\nKosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Zur Begründung führte\ndie Vor-instanz im Wesentlichen aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kontakt zwischen der Ehefrau und den Kindern eingeschränkt werden sollte. Daher sei ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 9).\n\na) aa) Die Gesuchstellerin beantragt mit Berufungsschrift vom 2. Januar\n2017 eine Ausdehnung und konkrete Regelung des Wochenendbesuchsrechts, indem sie zu berechtigen sei, die Kinder K.________ und L.________\nKantonsgericht Schwyz 10\n\njedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend,\n18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zur Begründung führt\ndie Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren in ihrem Eventualantrag ein ausgedehntes Besuchsrecht beantragt, womit\nsich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe. Diese habe die genauen\nBesuchszeiten nicht festgelegt bzw. die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts nicht definiert. Eine gerichtlich angeordnete, verbindliche und möglichst\ngenaue Besuchsrechtsregelung liege im Kindeswohl, auch wenn ein Ausbau\ndes Besuchs- und Ferienrechts unter Mithilfe des Beistands jederzeit möglich\nsein könnte. Aber auch der Beistand habe keine Entscheidkompetenz, wenn\nsich die Kindseltern, wie absehbar, bezüglich der Besuchszeiten und dessen\nAusweitung nicht einigen könnten. K.________ verbringe bereits mehrmals\nwöchentlich Zeit mit ihrer Mutter bzw. halte regen schriftlichen und telefonischen Kontakt mit ihr. Auch L.________ verbringe mehr Zeit mit seiner Mutter\nals der Beklagte behaupte. Die Kinderanhörung liege bereits etliche Monate\nzurück, weshalb nicht allein darauf abgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner habe weder Kenntnis vom Willen der Kinder zu Kontakten mit ihrer\nMutter noch zu deren tatsächlichen Kontakten. Dies sei nämlich wegen des\nzwischen den Kindseltern bestehenden grossen Konflikts bis anhin nicht möglich gewesen. Die Gesuchstellerin merke aber, dass es für die Kinder nach\nwie vor belastend sei, den Kontakt zu ihr zu suchen. Weiter stellt die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren, dass sich ihr Kinderbesuchsrecht ebenfalls auf\njeden Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h.\nzwei Tage am dreitägigen und zwei Tage am fünftägigen Beiram) und in den\nungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am dreitägigen und drei Tage am fünftägigen Beiram) erstrecken soll. Denn es erscheine wichtig, dass die Kinder hinsichtlich Kultur bzw. Religion der Parteien hohe\nFeiertage des zweimal jährlich stattfindenden Beirams mit beiden Elternteilen\nbzw. deren Familien verbringen könnten, was der Gesuchsgegner bis anhin\nverweigert habe. Zudem beantragt die Gesuchstellerin, sie sei berechtigt zu\nerklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen\nKantonsgericht Schwyz 11\n\npro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu\nsich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ein jährliches dreiwöchiges Ferienrecht würde nämlich den Kindern und der Gesuchstellerin erlauben, auch\neinmal ins Heimatland der Parteien oder sonst wo im Ausland Ferien zu verbringen. Im Übrigen sei festzustellen, dass weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls\nund in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich seien (KG-act. 1, S. 3\nN 5 und S. 9-11; KG-act. 20, S. 5 unten).\n\nbb) Der Gesuchsgegner wendet ein, die vorinstanzliche Regelung des Be-\nsuchs- und Ferienrechts sei beizubehalten und entspreche dem Kindeswohl.\nWürden die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts gerichtlich genau geregelt und noch ausgeweitet, würde die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber der Mutter wieder verstärkt. Es gehe nicht an, dass die Mutter die\nKinder erneut unter Druck setze und sie zu fixen und ausgedehnten Besuchen\nbei ihr zwinge. Die Kinder seien bereits 15 und 12 Jahre alt, könnten bei der\nAusgestaltung der Besuche und der Festlegung der Besuchszeiten mitreden.\nDie Vorinstanz habe zu Recht auf die Festlegung fester Besuchszeiten verzichten können, da diese in gegenseitiger Absprache und unter Mithilfe des\nBeistands im Rahmen der gerichtlichen Anordnung erfolge und so den konkreten Umständen angepasst werden könne. Der Beistand sei unter anderem\nbefugt, die Besuche vorzubereiten, Termine abzusprechen und die genauen\nBesuchszeiten festzulegen. Nach Absprache mit dem Beistand sei es somit\nauch ohne Weiteres möglich, die Besuche während des zweimal pro Jahr\nstattfindenden Beirams zu regeln. Aus diesen Gründen sei der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das Besuchsrecht abzuweisen. Ebenso wenig sei eine\nAusdehnung des Ferienrechts von zwei auf drei Wochen pro Jahr angezeigt.\nEine solche sei wegen der schwierigen Mutter-Kind-Beziehung eher kontraproduktiv. Zudem würden zwei Wochen ohne Weiteres ausreichen, um Ferien\nim Heimatland zu verbringen (KG-act. 9, S. 15 f.).\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}