{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die erheblichen Tatsachen sind lediglich\nglaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in fampra.ch 04/2010, S. 788; Sutter-\nSomm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie\nN 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander,\nZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu\nArt. 273 ZPO).\n\nIm Eheschutzverfahren gilt allgemein der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das\nGericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Dieser\nGrundsatz gilt für die strittige Zuweisung des Personenwagens Ford Fiesta\n(vgl. E. 3 hinten) sowie für die Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin (vgl. E. 4-6 hinten). Es handelt sich dabei um die sog. eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime, welche das Gericht nicht zur\neigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet, sondern ihm in erster\nLinie auferlegt, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Die\neingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon,\ndem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013\nE. 4.2). In Kinderbelangen, vorliegend bei der Regelung des Besuchs- und\nFerienrechts (vgl. E. 2 hinten), findet die Untersuchungs- und Offizialmaxime\nAnwendung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und\nentscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).\nDiese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137\nIII 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit verpflichtet, alle notwendigen\nund geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten\nSachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind,\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nhat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen\n(Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen\ngilt indessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte\nBeweiswürdigung zulässig. Das bedeutet, dass das Gericht auf die Abnahme\nvon weiteren Beweisen verzichten kann, wenn es diese von vornherein als\nnicht für geeignet hält, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu klären oder\nwenn das Gericht seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen\nBeweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Dem Gericht steht dabei\nein weites Ermessen zu (Mazan/Steck, a.a.O., N 17 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nDas Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229\nAbs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter\nden Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt\nnicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue\nBeweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229\nAbs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III\n625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Art. 317 ZPO kommt deshalb trotz\nuneingeeschränkter Untersuchungsmaxime und somit auch bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nur nach Massgabe\nund unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl.\nBGer, Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 f.; AJP 11/2014 S. 1542 f.;\nBGE 143 III 42 E. 4.1). Dasselbe muss ebenfalls für die Regelung des vorliegenden Besuchs- und Ferienrechts gelten.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nDanach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur\nnoch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.\n„Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw.\nbinnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit\nKenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn\ndie Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO).\nDie novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die\nneuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler,\na.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).\n\n"}