{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Oktober bis 30. November 2016\n- Fr. 605.50 ab 1. Dezember 2016\n2. Eventualiter sei Ziff. 9 des Rechtsspruchs des Entscheids des\nBezirksgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES\n2016 27) wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:\nDer Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:\n- Fr. 1‘295.40 vom 21. Januar 2016 bis 15. Mai 2016\n- Fr. 515.00 vom 16. Mai bis 30. September 2016\n- Fr. 256.00 vom 1. Oktober bis 30. November 2016\n- Fr. 605.50 ab 1. Dezember 2016\n3. Subeventualiter sei die Sache im Sinne des vorstehenden Antrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. Ziff. 7 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie\nfolgt abzuändern:\nDas Fahrzeug Ford Fiesta wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der BMW wird dem Ehemann zur alleinigen\nBenützung zugewiesen.\n5. Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 21. Dezember 2016 (Proz. ZES 2016 27) sei wie\nfolgt zu ergänzen bzw. abzuändern:\nDie Ehefrau ist berechtigt, die Kinder,\n- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis\nSonntagabend, 18.00 Uhr\n- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in den ungeraden (recte: geraden) Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden\nJahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag\n(gemäss Verfügung vom 21.12.2016)\n- an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte\nder Festtage (d.h. zwei Tage am 3-tägigen und zwei Tage am\n5-tägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am 3-tägigen und drei\nTage am 5-tägigen Beiram)\n- Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der\nSchulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon\nmindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu\nsich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Absprache über\ndie Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Verfügung\nvom 21.12.2016.\nWeitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten\nsind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache\nmit dem Beistand jederzeit möglich.\n6. Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren die vollumfängliche\nunentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als ihre Rechtsbeiständin zu gewähren.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.\n\nAm 10. Januar 2017 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, sie habe mit\ndem Fahrzeug VW Polo ihres Bruders einen Selbstunfall erlitten. Das Auto sei\nso stark beschädigt worden, dass sich eine Reparatur nicht lohne, falls eine\nsolche überhaupt möglich sei. Auch aus diesem Grund sei sie auf die Zuwei-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsung des Ford Fiesta angewiesen (KG-act. 5). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Stellung (KG-act. 13).\n\nMit Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 trug der Gesuchsgegner auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem beantragte\ner, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren\neinen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.\nEventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 9).\n\nAm 31. Januar 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest\nund trug auf Abweisung des Antrags um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an (KG-act. 20). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Noven (KG-act. 22).\n\nAm 16. August 2017 wurden K.________ und L.________ durch eine Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts angehört (KG-act. 28). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (KG-act. 30). Diese Stellungnahme wurde\nam 30. August 2017 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KGact. 31).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nin Erwägung:\n\n"}