5. Mangels eines Antrags ist keine Umtriebsentschädigung zu sprechen;- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Den Gesuchstellern werden die Kostenvorschüsse von je Fr. 500.00 zurückerstattet. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.