_ war – unabhängig der Frage der Sachlegitimation seitens der Gesuchstellerin A.________ – somit nicht ohne weiteres unbegründet und es trat mit Auszug des Gesuchsgegners während des Beschwerdeverfahrens die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ein, weshalb im Sinne des Gesagten Letzterem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind pauschal auf (reduziert) Fr. 300.00 festzusetzen, da kein materieller Entscheid zu fällen ist. Die von den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren bezahlten Kostenvorschüsse von total Fr. 1‘000.00 sind ihnen zurückzuerstatten.