Gesuchsgegner auch nach dem 31. März 2017 das Mietobjekt bewohnte und dieses frühestens gegen Mitte April 2017 verliess. Damit bewahrheitete sich im Nachhinein die Befürchtungen der Gesuchsteller um den Nichtauszug des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt auf Vertragsende. Die Beschwerdeerhebung durch den Gesuchsteller B.________ war – unabhängig der Frage der Sachlegitimation seitens der Gesuchstellerin A.________ – somit nicht ohne weiteres unbegründet und es trat mit Auszug des Gesuchsgegners während des Beschwerdeverfahrens die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ein, weshalb im Sinne des Gesagten Letzterem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.