Sollte er bis Ende März 2017 keine neue Wohnung gefunden habe, hätte er die Möglichkeit, bei Bekannten unterzukommen (Vi-act. 4). Daraus schloss die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017, dass die Gesuchsteller keine plausiblen Gründe geltend machen würden, weshalb der Gesuchsgegner nach Ablauf des Mietverhältnisses die Wohnung nicht verlassen sollte (vgl. angef. Verfügung, S. 2 unten).