b) Die Gesuchsteller begründeten ihr Ausweisungsbegehren in der Klageschrift vom 19. Januar 2017 damit, es bestehe realistisch die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner die Wohnung nicht freiwillig termingerecht verlassen werde, da er offenbar noch keine neue Wohnung gefunden habe (Vi-act. 1, S. 2). Der Gesuchsgegner anerkannte in seiner Stellungnahme, überbracht am 13. Februar 2017, die Kündigung per 31. März 2017 und führte aus, er werde sich an diese halten, auch wenn er dann auf der Strasse stünde. Sollte er bis Ende März 2017 keine neue Wohnung gefunden habe, hätte er die Möglichkeit, bei Bekannten unterzukommen (Vi-act.