a) Bundesrecht untersagt den Kantonen nicht, die Einleitung des Ausweisungsverfahrens bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist zuzulassen. Es ist deshalb zulässig, das Ausweisungsverfahren bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist zu stellen. Erforderlich ist indessen, dass sich aus dem Verhalten des Mieters ergibt, nicht gewillt zu sein, das Mietobjekt rechtzeitig zu verlassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 2008, N 17 zu Art. 274g OR; Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 2009, S. 685 Rz 31/8.1; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 24. Oktober 1996, in mp 1/97 S. 45 ff. E. 2; Urteil LF140056-O/U vom 28. Juli 2014 E. 5).