3. Fest steht, dass der Gesuchsgegner inzwischen die Wohnung an der E.________strasse in F.________ verliess. Damit ist die beantragte Ausweisung des Gesuchsgegners erloschen und deren Beurteilung kann nicht mehr stattfinden, weshalb die Beschwerde von Amtes wegen gerichtlich abzuschreiben ist (vgl. Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 3 und 7 f. zu Art. 242 ZPO).