Am 2. Juni 2017 teilte die Gemeindekanzlei F.________ dem Kantonsgericht auf Anfrage, die in Zusammenhang mit dem erfolglosen Zustellversuch der Gerichtssendung vom 10 Mai 2017 (KG-act. 18) erfolgte, mit, dass der Gesuchsgegner seit 1. Juni 2017 an der D.________strasse ZZ in F.________ wohne (KG-act. 19). Daher räumte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juni 2017 den Gesuchstellern nochmals die Gelegenheit ein, sich zum Zeitpunkt der Wohnungsaufgabe durch den Gesuchsgegner zu äussern (KGact. 22), worauf sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Postaufgabe: 30. Juni 2017) antworteten (KG-act. 23).