Am 24. März 2017 leitete die Vorinstanz dem Kantongericht die Eingabe der Gesuchsteller an den Gesuchsgegner vom 23. März 2017 weiter (KGact. ZZ.________ f.). Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 fragte das Kantonsgericht die Gesuchsteller an, ob der Gesuchsgegner inzwischen aus der 3½-Zimmerwohnung im 2. OG, E.________strasse in F.________ ausgezogen sei und diese geräumt habe, und falls ja, wann und ob sie diesfalls an ihrer Beschwerde und somit am Ausweisungsbegehren festhielten (KG-act. 17). Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am 11. Mai 2017 in Empfang, reichten indessen keine Stellungnahme ein.