Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragten die Gesuchsteller die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt per 31. März 2017, nachdem sie von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass eine Ausweisung per 15. März 2017 nicht zulässig sei (Vi-act. 7). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 2 ab und trat auf das Ausweisungsbegehren des Gesuchstellers Ziff. 1 nicht ein. 2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragten Gutheissung ihres Ausweisungsbegehrens (KGact. 1). Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.