hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Gesuchsteller beantragten mit Eingabe vom 19. Januar 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March, der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die auf den 31. März 2017 gekündigte Wohnung spätestens per 15. März 2017 zu verlassen (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner trug am 10. Februar 2017 auf Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Ausweisung an (Vi-act. 4).