{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-19_2017-07-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cf874cc7a9b388da4c35e9e0f172cdc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-19_2017-07-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ca89c7c70acd9db471a3fc34e082494cda7a587517a8c96180eb9f16363b89a8627928012c30a1dd711a9b4d1dd33979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ca89c7c70acd9db471a3fc34e082494cda7a587517a8c96180eb9f16363b89a8627928012c30a1dd711a9b4d1dd33979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_19", "Checksum": "1e9458322f1e0cde9f258284a988626a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Erforderlich ist indessen, dass sich aus dem Verhalten\ndes Mieters ergibt, nicht gewillt zu sein, das Mietobjekt rechtzeitig zu verlassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 2008, N 17 zu\nArt. 274g OR; Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 2009, S. 685 Rz 31/8.1;\nEntscheid des Obergerichts Aargau vom 24. Oktober 1996, in mp 1/97 S. 45\nff. E. 2; Urteil LF140056-O/U vom 28. Juli 2014 E. 5). Steht dies nicht mit hinreichender Sicherheit fest, wird in der Praxis auf ein vor Ablauf der Kündigungsfrist gestelltes Ausweisungsbegehren regelmässig wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (SVIT-Kommentar, a.a.O.,\nN 17 zu Art. 274g OR).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nb) Die Gesuchsteller begründeten ihr Ausweisungsbegehren in der Klageschrift vom 19. Januar 2017 damit, es bestehe realistisch die Möglichkeit,\ndass der Gesuchsgegner die Wohnung nicht freiwillig termingerecht verlassen\nwerde, da er offenbar noch keine neue Wohnung gefunden habe (Vi-act. 1,\nS. 2). Der Gesuchsgegner anerkannte in seiner Stellungnahme, überbracht\nam 13. Februar 2017, die Kündigung per 31. März 2017 und führte aus, er\nwerde sich an diese halten, auch wenn er dann auf der Strasse stünde. Sollte\ner bis Ende März 2017 keine neue Wohnung gefunden habe, hätte er die\nMöglichkeit, bei Bekannten unterzukommen (Vi-act. 4). Daraus schloss die\nVorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017, dass die\nGesuchsteller keine plausiblen Gründe geltend machen würden, weshalb der\nGesuchsgegner nach Ablauf des Mietverhältnisses die Wohnung nicht verlassen sollte (vgl. angef. Verfügung, S. 2 unten).\n\nDie Gesuchsteller bringen im Beschwerdeverfahren vor, der Gesuchsgegner\nhabe mündlich verlauten lassen, dass er die Wohnung wohl kaum auf Ende\nMärz 2017 verlassen werde. Dieses Vorbringen erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren und ist wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenverbots\n(Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht zu hören. Ausserdem vermöchten die Gesuchsteller diese Behauptung nicht zu beweisen. Die übrigen Vorbringen der Gesuchsteller, insbesondere auch deren Behauptung, wonach der Gesuchsgegner\ndie letzten vier Monatsmieten nicht beglichen habe, sind nicht relevant in Bezug auf die Frage, ob dieser die Wohnung rechtzeitig verlassen werde oder\nnicht. Zu beachten ist indessen, dass die an den Gesuchsgegner gerichtete\nGerichtssendung vom 10. April 2017 noch an die Wohnadresse\nE.________strasse in F.________ zugestellt werden konnte (KG-act. 16).\nZudem hielten die Gesuchsteller im Schreiben vom 27. Juni 2017 fest, dass\nder Gesuchsgegner „inzwischen“ ausgezogen sei (KG-act. 23). Diese Eingabe\nwurde dem Gesuchsgegner zugestellt (KG-act. 24); er liess sich hierzu nicht\nvernehmen. Nach dem Gesagten kann somit geschlossen werden, dass der\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nGesuchsgegner auch nach dem 31. März 2017 das Mietobjekt bewohnte und\ndieses frühestens gegen Mitte April 2017 verliess. Damit bewahrheitete sich\nim Nachhinein die Befürchtungen der Gesuchsteller um den Nichtauszug des\nGesuchsgegners aus dem Mietobjekt auf Vertragsende. Die Beschwerdeerhebung durch den Gesuchsteller B.________ war – unabhängig der Frage der\nSachlegitimation seitens der Gesuchstellerin A.________ – somit nicht ohne\nweiteres unbegründet und es trat mit Auszug des Gesuchsgegners während\ndes Beschwerdeverfahrens die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ein, weshalb im Sinne des Gesagten Letzterem die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind pauschal auf (reduziert)\nFr. 300.00 festzusetzen, da kein materieller Entscheid zu fällen ist. Die von\nden Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren bezahlten Kostenvorschüsse von total Fr. 1‘000.00 sind ihnen zurückzuerstatten.\n\n5. Mangels eines Antrags ist keine Umtriebsentschädigung zu sprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nverfügt:\n\n1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Den Gesuchstellern werden die Kostenvorschüsse von je Fr. 500.00 zurückerstattet.\n\n3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die\nin der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG\nentsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15‘000.00.\n\n5. Zufertigung an die Gesuchsteller (2/R), den Gesuchsgegner (1/GU), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 27. Juli 2017 lul\nKantonsgericht Schwyz 8\n"}