{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-19_2017-07-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cf874cc7a9b388da4c35e9e0f172cdc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-19_2017-07-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_19_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ca89c7c70acd9db471a3fc34e082494cda7a587517a8c96180eb9f16363b89a8627928012c30a1dd711a9b4d1dd33979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ca89c7c70acd9db471a3fc34e082494cda7a587517a8c96180eb9f16363b89a8627928012c30a1dd711a9b4d1dd33979ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_19", "Checksum": "1e9458322f1e0cde9f258284a988626a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.07.2017 ZK2 2017 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:03", "Checksum": "96f46bf7f6ebccb3ec26e40c36b6c886", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.07.2017 ZK2 2017 19\nRegeste:\nMietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 27. Juli 2017\nZK2 2017 19\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nC.________\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Mietausweisung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Februar 2017, ZES 2017 48);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Gesuchsteller beantragten mit Eingabe vom 19. Januar 2017 beim\nEinzelrichter am Bezirksgericht March, der Gesuchsgegner sei anzuweisen,\ndie auf den 31. März 2017 gekündigte Wohnung spätestens per 15. März\n2017 zu verlassen (Vi-act. 1).\n\nDer Gesuchsgegner trug am 10. Februar 2017 auf Abweisung des Gesuchs\num vorzeitige Ausweisung an (Vi-act. 4).\n\nMit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragten die Gesuchsteller die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt per 31. März 2017, nachdem\nsie von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass eine\nAusweisung per 15. März 2017 nicht zulässig sei (Vi-act. 7).\n\nMit Verfügung vom 27. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 2 ab und trat auf das Ausweisungsbegehren des Gesuchstellers Ziff. 1 nicht ein.\n\n2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragten Gutheissung ihres Ausweisungsbegehrens (KGact. 1).\n\nDer Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.\n\nAm 24. März 2017 leitete die Vorinstanz dem Kantongericht die Eingabe der\nGesuchsteller an den Gesuchsgegner vom 23. März 2017 weiter (KGact. ZZ.________ f.).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit Verfügung vom 10. Mai 2017 fragte das Kantonsgericht die Gesuchsteller\nan, ob der Gesuchsgegner inzwischen aus der 3½-Zimmerwohnung im 2. OG,\nE.________strasse in F.________ ausgezogen sei und diese geräumt habe,\nund falls ja, wann und ob sie diesfalls an ihrer Beschwerde und somit am\nAusweisungsbegehren festhielten (KG-act. 17). Die Gesuchsteller nahmen\ndiese Verfügung am 11. Mai 2017 in Empfang, reichten indessen keine Stellungnahme ein.\n\nAm 2. Juni 2017 teilte die Gemeindekanzlei F.________ dem Kantonsgericht\nauf Anfrage, die in Zusammenhang mit dem erfolglosen Zustellversuch der\nGerichtssendung vom 10 Mai 2017 (KG-act. 18) erfolgte, mit, dass der Gesuchsgegner seit 1. Juni 2017 an der D.________strasse ZZ in F.________\nwohne (KG-act. 19). Daher räumte das Kantonsgericht mit Verfügung vom\n21. Juni 2017 den Gesuchstellern nochmals die Gelegenheit ein, sich zum\nZeitpunkt der Wohnungsaufgabe durch den Gesuchsgegner zu äussern (KGact. 22), worauf sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Postaufgabe: 30. Juni\n2017) antworteten (KG-act. 23).\n\n3. Fest steht, dass der Gesuchsgegner inzwischen die Wohnung an der\nE.________strasse in F.________ verliess. Damit ist die beantragte Ausweisung des Gesuchsgegners erloschen und deren Beurteilung kann nicht mehr\nstattfinden, weshalb die Beschwerde von Amtes wegen gerichtlich abzuschreiben ist (vgl. Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 3 und 7 f. zu\nArt. 242 ZPO).\n\n4. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106\nZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos und sieht das\nGesetz nichts anderes vor wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder\nKlagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107\nAbs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei\nAnlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang\ngewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur\nGegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht\nzu entnehmen ist, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder\ndarauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden\n(Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).\n\n"}