Folglich würde dem Sinn und Zweck der Ausweitung von Art. 63 SchKG auf den Gläubiger und den Dritten, insbesondere dem Gedanken der Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner (bzw. von Dritten und Schuldner), nicht entsprochen. Somit ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung, dass das Vorliegen einer Betreibungshandlung keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 63 SchKG sein kann.