aa) Nach dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung) wird eine Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wenn deren Ende für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes fällt (Art. 63 Satz 2 SchKG). Das Gesetz spricht somit allgemein von Fristen, die dem Schuldner, dem Gläubiger oder dem Dritten gesetzt wurden, und erwähnt insbesondere nicht explizit nur die Fristen, die durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wurden. Dem Wortlaut von Art. 63 SchKG lässt sich demzufolge nicht entnehmen, dass dessen Anwendung eine Betreibungshandlung voraussetzen würde (vgl. Bauer, a.a.O., Kantonsgericht