nach den Vorschriften des SchKG, andernfalls kommen die Gerichtsferien gemäss ZPO zur Anwendung. Die Tragweite des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 4 ZPO hängt somit vom Entscheid der Frage ab, ob eine Fristerstreckung gemäss Art. 63 SchKG das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraussetzt (Bauer, a.a.O., N 17 zu Art. 63 SchKG; Ernst/Oberholzer, a.a.O., S. 9). Es ist somit die Anwendbarkeit von Art. 63 SchKG durch Auslegung zu ermitteln.