56-63 SchKG als leges speciales den Gerichtsferien nach ZPO vorgehen, sofern sie zur Anwendung kommen. Weil die Fristansetzung an den Beschwerdeführer nicht im Zeitraum der Betreibungsferien erfolgte (vgl. E. 3b vorstehend), findet Art. 56 SchKG keine Anwendung und es stellt sich vorliegend einzig die Frage, ob Art. 63 SchKG bei der Fristansetzung an einen Dritten zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall, berechnet sich die Frist Kantonsgericht Schwyz 11