Die Betreibungsferien würden daher wie bisher für gewisse Klagen, die im Kontext einer Betreibung stünden, wie zum Beispiel die Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosekutionsklage, gelten, unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7310). Die Botschaft hält somit explizit fest, dass für die Widerspruchsklage die Betreibungsferien nach SchKG massgebend seien, und widerspricht folglich auch dem Expertenbericht zum Vorentwurf.