Die Botschaft zur ZPO hält zum Verhältnis des ZPO-Fristenrechts zum SchKG fest, dass die Regelung der Betreibungsferien als lex specialis jener der Gerichtsferien nach ZPO vorgehe. Die Betreibungsferien würden daher wie bisher für gewisse Klagen, die im Kontext einer Betreibung stünden, wie zum Beispiel die Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosekutionsklage, gelten, unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7310).