sein. Mit dem Entwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde der vorgesehene Gesetzestext (unwesentlich) geändert (Art. 143 Abs. 4 E-ZPO) und gemäss der heutigen Fassung von Art. 145 Abs. 4 ZPO festgelegt. Die Botschaft zur ZPO hält zum Verhältnis des ZPO-Fristenrechts zum SchKG fest, dass die Regelung der Betreibungsferien als lex specialis jener der Gerichtsferien nach ZPO vorgehe.