Vorliegen einer Betreibungshandlung nicht voraus, weil diese Vorschrift auch dem Gläubiger und Dritten zugutekomme, obwohl darin, dass dem Gläubiger oder einem Dritten eine Frist angesetzt werde, naturgemäss überhaupt nie eine Betreibungshandlung liege (BGE 84 III 9, E. 2). In Abweichung davon – und ohne auf diesen Entscheid einzugehen – führte das Bundesgericht in BGE 115 III 6 mit Verweis auf den zuvor zitierten BGE 50 III 11 aus, es habe „Art. 63 SchKG stets auch in unmittelbarer Verbindung zu den Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gesehen“. Eine Fristerstreckung nach Art.