Die heutige Formulierung von Art. 63 Satz 2 SchKG („Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands…“) ist die mit der Revision von 1994 erfolgte Kodifizierung der Rechtsprechung, welche aArt. 63 SchKG auf den Gläubiger und den Dritten ausgeweitet hatte (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 56; Sarbach, a.a.O., N 2 zu Art. 63 SchKG; vgl. E. 3d nachfolgend). Der Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG ist allerdings trotz dieser Neuformulierung nicht restlos geklärt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 10 f. zu Art.