d) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei der Frage, ob für die Widerspruchsklagefrist die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. Kantonsgericht Schwyz 5 SchKG oder jene über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO gelten, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Kantonsgericht frei überprüfen kann.