Im Übrigen habe sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei im Ergebnis zu Recht ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Betreibungsferien nach SchKG anzuwenden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung sei somit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.