b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, bei den vom Kläger erwähnten Quellen handle es sich lediglich um den Vorentwurf der ZPO. Zudem sei im besagten Bericht die Widerspruchsklage gar nicht erwähnt. Demgegenüber halte die Botschaft zur ZPO explizit fest, dass für die Widerspruchsklage die Betreibungsferien nach SchKG gelten würden. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei im Ergebnis zu Recht ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Betreibungsferien nach SchKG anzuwenden seien.