Demzufolge mache er den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Unter Anwendung der ZPO-Gerichtsferien sei die Widerspruchsklage rechtzeitig erhoben worden, weshalb die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Kantonsgericht Schwyz 4