Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, nach Eintreten auf die Widerspruchsklage des Klägers vom 10. August 2016 über die Widerspruchsklage materiell zu entscheiden. 2. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei im Sinne der klägerischen Anträge festzustellen, dass der Kläger in der Betreibung Nr. xx und Pfändung Nr. yy gegen Frau D.________, Inhaber und Eigentümer der gepfändeten 20 Stammanteile der E.________ GmbH, Baar ZG, im Nominalwert von CHF 1‘000 je Anteil ist, sowie das Betreibungsamt Schwyz anzuweisen, die