{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-17_2017-11-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7fe908e04ab0e5770002a237d3fae142"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-17_2017-11-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_17_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50333049146aebdf6031327a9e6353b7a1ba2f3fed8f306090f0f2920cbc050edb167ba3ce64d5e16232a9405d27a02ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50333049146aebdf6031327a9e6353b7a1ba2f3fed8f306090f0f2920cbc050edb167ba3ce64d5e16232a9405d27a02ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_17", "Checksum": "309b841ac3db29ae1d439095ef59b6e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Demgegenüber halte die Botschaft zur ZPO explizit fest, dass für die Widerspruchsklage die Betreibungsferien nach SchKG gelten würden. Im Übrigen\nhabe sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Lehrmeinungen\nund der Rechtsprechung auseinandergesetzt und sei im Ergebnis zu Recht\nebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Betreibungsferien nach SchKG anzuwenden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Beschwerdegrund der\nunrichtigen Rechtsanwendung sei somit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.\n\nc) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Frage, ob bei der Berechnung der Widerspruchsklagefrist die Bestimmungen über\ndie Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG oder die\nBestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO zur Anwendung gelangen, in der Lehre umstritten sei und setzt sich in der Folge mit\nden verschiedenen Lehrmeinungen auseinander. Gemäss der überzeugenden\nLehrmeinung von Amonn/Walther sei von einer Betreibungshandlung auszugehen, weshalb die Betreibungsferien gemäss SchKG anwendbar seien.\nNachdem die Klagefrist am 7. Juli 2016 zu laufen begonnen habe, sei das\nEnde der 20-tägigen Frist auf den 26. Juli 2016 gefallen, mithin in die Betreibungsferien. Die Frist habe sich deshalb bis zum dritten Tag nach deren Ende\nverlängert, wobei der 1. August nicht mitgezählt werde. Somit habe die Frist\nam 4. August 2016 geendet. Die Eingabe vom 10. August 2016 sei demzufolge verspätet, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.\n\nd) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden\n(Art. 320 ZPO). Bei der Frage, ob für die Widerspruchsklagefrist die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nach Art. 56 ff.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nSchKG oder jene über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO gelten,\nhandelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Kantonsgericht frei überprüfen kann.\n\n3. a) Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten\ndie Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt\n(Art. 31 SchKG; Nordmann, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010,\nN2 zu Art. 31 SchKG; Ernst/Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss\nZivilprozessordnung, 2013, S. 7). Gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO bleiben die\nBestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten. Die ZPO verweist somit auf Art. 56 ff. SchKG zurück, weshalb die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand\n(Art. 56-63 SchKG) als leges speciales den Gerichtsferien nach ZPO vorgehen (BGE 141 III 170, E. 3; Marbacher, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, N 8 zu Art. 145 ZPO; Frei, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 19 zu Art. 145 ZPO; Nordmann, a.a.O., N 2 zu Art. 31\nSchKG).\n\nb) Das SchKG regelt die Betreibungsferien in Art. 56 Ziff. 2 SchKG und hält\nfest, dass – ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare\nMassnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt – während\nden Betreibungsferien keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden\ndürfen. Die Handlungen auf dem Weg zur Zwangsvollstreckung dürfen somit\nzum Schutz des Schuldners nicht zur Unzeit erfolgen (Sarbach, in: Hunkeler\n[Hrsg.], SchKG Kurzkommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 56 SchKG). Die Fristansetzung durch das Betreibungsamt Schwyz zur Anhebung der Widerspruchsklage erfolgte am 4. Juli 2016 (Vi-act. KB 3), mithin nicht innerhalb der\nBetreibungsferien, weshalb Art. 56 SchKG vorliegend nicht zur Anwendung\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nkommt unabhängig davon, ob die Fristansetzung an einen Dritten eine Betreibungshandlung darstellt oder nicht.\n\nc) Sodann sieht das SchKG keine Unterbrechung laufender Fristen vor,\nsondern es erfolgt bei Ablauf während den Betreibungsferien eine Verlängerung der Frist bis zum dritten Werktag nach dessen Ende (Art. 63 SchKG;\nAmonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A.,\n2013, S. 100 f.; Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],\nKurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, N 10 f. zu Art. 145 ZPO). Die heutige Formulierung von Art. 63 Satz 2 SchKG („Fällt jedoch für den Schuldner, den\nGläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands…“) ist die mit der Revision von 1994 erfolgte\nKodifizierung der Rechtsprechung, welche aArt. 63 SchKG auf den Gläubiger\nund den Dritten ausgeweitet hatte (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991,\nBBl 1991 III 56; Sarbach, a.a.O., N 2 zu Art. 63 SchKG; vgl. E. 3d nachfolgend). Der Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG ist allerdings trotz dieser\nNeuformulierung nicht restlos geklärt (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 10 f. zu\nArt. 145 ZPO).\n\n"}