{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-17_2017-11-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7fe908e04ab0e5770002a237d3fae142"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-17_2017-11-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_17_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50333049146aebdf6031327a9e6353b7a1ba2f3fed8f306090f0f2920cbc050edb167ba3ce64d5e16232a9405d27a02ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d50333049146aebdf6031327a9e6353b7a1ba2f3fed8f306090f0f2920cbc050edb167ba3ce64d5e16232a9405d27a02ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_17", "Checksum": "309b841ac3db29ae1d439095ef59b6e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November 2017\nZK2 2017 17\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen A.________,\nKläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeklagter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG (Klagefrist)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 20. Januar 2017, ZEV 2016 44);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 teilte das Betreibungsamt Schwyz\nA.________ (nachfolgend Kläger) in der Betreibung Nr. xx mit, der Gläubiger,\nB.________ (nachfolgend Beklagter), habe das vom Kläger geltend gemachte\nEigentumsrecht an 20 Stammanteilen der E.________ GmbH bestritten und\nsetzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Anhebung der Widerspruchsklage (Viact. KB 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger seinen eigenen, unbestritten\ngebliebenen Ausführungen zufolge am 6. Juli 2016 zugestellt (Vi-act. 1, S. 3).\n\nb) Am 10. August 2016 erhob der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG (Viact. 1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erstattete der Beklagte die Klageantwort und beantragte im Hauptantrag, auf die Klage sei nicht einzutreten\nmit der Begründung, der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten (Viact. 8). Die Vorinstanz beschränkte mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 das\nVerfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Widerspruchsklage\nund setzte dem Kläger Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (Viact. 9). Am 9. Dezember 2016 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein und\nmachte im Wesentlichen geltend, bei der Widerspruchsklage handle es sich\num eine in das Betreibungsverfahren einbezogene betreibungsrechtliche\nStreitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. In diesem Fall greife\nder Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht, sondern es würden die Gerichtsferien gemäss ZPO gelten (Vi-act. 12). Der Beklagte nahm am 29. Dezember\n2016 nochmals Stellung (Vi-act. 14). Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 trat\nder Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz nicht auf die Klage ein und führte\nzur Begründung aus, gemäss der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden für die Klagefrist der Widerspruchsklage nach\nArt. 145 Abs. 4 ZPO die Betreibungsferien und nicht die Gerichtsferien\ngemäss ZPO gelten, weshalb der Kläger die Klagefrist verpasst habe (Viact. 16).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nc) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 22. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellt folgende Anträge (KG-act. 1):\n1. Es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, nach Eintreten auf\ndie Widerspruchsklage des Klägers vom 10. August 2016 über die\nWiderspruchsklage materiell zu entscheiden.\n2. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei\nim Sinne der klägerischen Anträge festzustellen, dass der Kläger in\nder Betreibung Nr. xx und Pfändung Nr. yy gegen Frau D.________,\nInhaber und Eigentümer der gepfändeten 20 Stammanteile der\nE.________ GmbH, Baar ZG, im Nominalwert von CHF 1‘000 je Anteil ist, sowie das Betreibungsamt Schwyz anzuweisen, die\n20 Stammanteile der E.________ GmbH, Baar ZG, in der Betreibung\nNr. xx und Pfändung Nr. yy gegen Frau D.________ vom Pfändungsbeschlag zu befreien.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Beschwerdegegners.\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2). Am 6. April 2017 erstattete der\nBeklagte die Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen (KGact. 8).\n\n2. a) Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Streit im Rahmen der Beschwerde drehe sich einzig um die Frage, ob die Gerichtsfristen nach ZPO\noder nach SchKG gelten würden. Der Bericht zum Vorentwurf der ZPO stelle\nklar, dass für die SchKG-Widerspruchsklage die Fristen der ZPO anwendbar\nseien. Die Vorinstanz habe diese Quelle nicht berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, warum sich seit dem Vorentwurf etwas daran geändert haben soll.\nDemzufolge mache er den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Unter Anwendung der ZPO-Gerichtsferien sei die Widerspruchsklage rechtzeitig erhoben worden, weshalb die Sache zur materiellen\nBeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}