Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten bestand im Wesentlichen in der Erstellung der zweiseitigen Rechtsschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen (vgl. § 2 GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 17 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.