(Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Weil der 1. August als staatlich anerkannter Feiertag bei der Verlängerung der Frist nicht mitzuzählen ist, endete die Frist demzufolge am Donnerstag, 4. August 2016. Der Kläger reichte seine Klage jedoch erst am 10. August 2016 ein, weshalb sie verspätet erfolgte und die Vorinstanz zu Recht nicht auf sie eintrat. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden.