4. Gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Widerspruchsklage, sofern der Gläubiger dessen Anspruch bestreitet. Demzufolge liegt eine Fristansetzung an einen Dritten vor und Art. 63 SchKG ist anzuwenden. Aufgrund des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 4 ZPO gelten die Regelungen des SchKG und die ZPO-Gerichtsferien kommen nicht zur Anwendung. Die Fristansetzung durch das Betreibungsamt Schwyz erfolgte mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (Vi-act. KB 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger unbestrittenermassen am 6. Juli 2016 zugestellt. Sie begann somit am folgenden Tag, dem 7. Juli 2016, zu laufen und endete am 26. Juli 2016.