vgl. auch E. 3d vorstehend). Weil sich die dargestellten Überlegungen, welche der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 63 SchKG zugrunde lagen (vgl. E. 3h.cc vorstehend), auf den Gläubiger bzw. den Dritten und nicht auf den Schuldner beziehen, können diese nicht ohne Weiteres für die Fristen des Schuldners übernommen werden. Ob also der Gesetzgeber auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Fristen des Schuldners beabsichtigte und inwiefern die Beantwortung dieser Frage mit dem Gedanken der Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner vereinbar ist, würde eine eingehende Prüfung erfordern, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.