ff) Ob Gleiches auch in Bezug auf die Fristen gilt, welche den Schuldner betreffen, kann offenbleiben, weil vorliegend lediglich die Fristansetzung zur Widerspruchsklage an einen Dritten zu beurteilen ist. Anzumerken ist diesbezüglich aber, dass vor der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 63 SchKG auf Gläubiger und Dritte durch die Rechtsprechung in Theorie und Praxis Einigkeit darüber geherrscht hatte, dass Art. 63 SchKG nicht auf alle Fristen des Schuldners, sondern nur auf diejenigen anzuwenden ist, welchen eine Betreibungshandlung zugrunde liegt (BGE 50 III 11, E. 2; Blumenstein, a.a.O., S. 214 ff.; vgl. auch E. 3d vorstehend).