ee) Zusammenfassend folgt aus einer umfassenden Gesetzesauslegung, dass Art. 63 SchKG dem Wortlaut, dem gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen und dahingehend zu verstehen ist, dass das Vorliegen einer Betreibungshandlung – zumindest für Fristansetzungen gegenüber dem Gläubiger und dem Dritten – keine Voraussetzung darstellt. Kantonsgericht Schwyz 15