31 SchKG, Art. 145 Abs. 4 ZPO), mithin eine andere Fristenregelung als für den Schuldner. Einerseits würde mit Ausnahme der summarischen Verfahren für den Gläubiger und den Dritten ein Fristenstillstand während der Gerichtsferien gelten (Art. 145 Abs. 1 ZPO), anderseits entfiele jedoch die Fristverlängerung um drei Tage gemäss Art. 63 SchKG. Zudem hätte die Anwendung der Fristenregelung der ZPO in summarischen Verfahren die Folge, dass kein Fristenstillstand gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und der Gläubiger bzw. der Dritte während den für den Schuldner geltenden Schonzeiten zum Handeln gezwungen würde. Folglich würde dem Sinn und Zweck der Ausweitung von Art.