Gläubiger und Schuldner sowie das Bestreben, den Gläubiger nicht zur Tätigkeit während der Schonzeit zu zwingen, wenn das Betreibungsamt den vom Gläubiger anbegehrten Schritt ohnehin nicht vollziehen könnte (Sarbach, a.a.O., N 2 f. zu Art. 63 SchKG). Würde bei der Anwendung von Art. 63 SchKG eine Betreibungshandlung vorausgesetzt, käme die Fristverlängerung von drei Tagen für den Gläubiger und den Dritten nicht in Frage, weil Fristansetzungen an Gläubiger und Dritte nie eine Betreibungshandlung darstellen (vgl. E. 3h.cc vorstehend). Für den Gläubiger und den Dritten fände demnach die Fristenregelung der ZPO Anwendung (Art. 31 SchKG, Art.