dd) Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck von Art. 63 SchKG (teleologische Auslegung). Die heutige Formulierung stellt die Kodifizierung der Rechtsprechung dar, welche bereits aArt. 63 SchKG auf den Gläubiger und den Dritten ausgeweitet hatte (vgl. E. 3c vorstehend). Grund für diese Rechtsprechung war der Gedanke der Gleichbehandlung von Kantonsgericht Schwyz 14