Würde also Art. 63 SchKG nur bei Vorliegen einer Betreibungshandlung angewendet, könnte die Fristverlängerung Gläubigern und Dritten gar nicht zugutekommen, wodurch die durch den Gesetzgeber angestrebte Ausweitung toter Buchstabe bliebe. Die historische Auslegung spricht somit zumindest hinsichtlich der Fristen für Gläubiger und Dritte gegen die Betreibungshandlung als Voraussetzung von Art. 63 SchKG.