cc) Der Wille des Gesetzgebers ist aufgrund der Gesetzesmaterialien zu ermitteln (historische Auslegung). Art. 63 SchKG wurde mit der Revision von 1994 geändert (vgl. E. 3c vorstehend). Gemäss der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 sollte Art. 63 SchKG an die „bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtes“ angepasst werden. Die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf sollten auch für Gläubiger und Dritte gelten (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 56).