bb) Systematisch ist Art. 63 SchKG in den Bestimmungen zu den geschlossenen Zeiten, den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand (Art. 56-63 SchKG) eingeordnet. Unter der Marginalie „Grundsätze und Begriffe“ schreibt Art. 56 SchKG vor, dass Betreibungshandlungen in den geschlossenen Zeiten (Ziff. 1), während der Betreibungsferien (Ziff. 2) und gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand gemäss Art. 57-62 SchKG gewährt ist (Ziff. 3), nicht vorgenommen werden dürfen. Art. 63 SchKG regelt sodann die Wirkungen auf den Fristenlauf. Die systematische Einordnung spricht somit eher dafür, dass auch Art. 63 SchKG dem Grundsatz von Art.