g) Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, das weder der Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG noch das Verhältnis zwischen den SchKG- Betreibungsferien und den ZPO-Gerichtsferien abschliessend geklärt sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Lehre und auch die Gesetzesmaterialien sind uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich. Einigkeit besteht einzig darin, dass die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56-63 SchKG als leges speciales den Gerichtsferien nach ZPO vorgehen, sofern sie zur Anwendung kommen.