Die Botschaft hält somit explizit fest, dass für die Widerspruchsklage die Betreibungsferien nach SchKG massgebend seien, und widerspricht folglich auch dem Expertenbericht zum Vorentwurf. Unklar bleibt, weshalb die Botschaft in Bezug auf die Anwendung der SchKG-Betreibungsferien vom ursprünglichen Vorschlag der Expertenkommission abweicht. Aus der Änderung des Wortlauts des Gesetzestextes ergibt sich jedenfalls keine inhaltliche Änderung. Ebenso wenig geht solches aus den parlamentarischen Beratungen hervor.