Der Bericht zum Vorentwurf hält dazu fest, dieser Vorbehalt sei restriktiv auszulegen und soll nur für die eigentlichen SchKG-Verfahren gelten. Für die materiellrechtlichen und gemischtrechtlichen SchKG-Klagen, wie beispielsweise die Kollokationsklage, die Aussonderungsklage, die paulianische Anfechtung usw., gelte hingegen das Fristenrecht der ZPO (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 73). Obwohl nicht explizit erwähnt, dürfte somit Gleiches auch für die Widerspruchsklage vorgesehen gewesen Kantonsgericht Schwyz 10