f) Des Weiteren lassen sich auch den Materialien zur Einführung der ZPO einige Hinweise bezüglich des Verhältnisses zwischen den SchKG- Betreibungsferien und den ZPO-Gerichtsferien entnehmen. Der Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung sah folgenden Wortlaut in Art. 141 VE-ZPO vor: „Besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fristen sind vorbehalten.“ Der Bericht zum Vorentwurf hält dazu fest, dieser Vorbehalt sei restriktiv auszulegen und soll nur für die eigentlichen SchKG-Verfahren gelten.