O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG, welcher sich bemerkenswerterweise hinsichtlich der Widerspruchsklage des Schuldners gemäss Art. 107 Abs. 2 SchKG dafür ausspricht, die ZPO-Gerichtsferien anzuwenden, obwohl er die Fristansetzung an den Schuldner im Widerspruchsverfahren im Gegensatz zu den erstgenannten Autoren als Betreibungshandlung einstuft [N 13 zu Art. 56 SchKG]). Ferner finden sich auch geteilte Lehrmeinungen betreffend die Anwendbarkeit der SchKG-Betreibungsferien bzw. der ZPO-Gerichtsferien – insbesondere auch mit Blick auf die Fristansetzung für die Widerspruchsklage an einen Drit- Kantonsgericht Schwyz 9